AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen


MB Gastrogesellschaft mbH

 


 

Factoring

Wir haben uns von Verwaltungsarbeiten wie Debitorenbuchhaltung und Forderungsmanagement entlastet, indem wir unser Debitor Management an die Crefo Factoring N-M-S GmbH & Co. KG mit Sitz in Kassel übertragen haben. Die Crefo Factoring ist ein Tochterunternehmen der Creditreform, zu deren Mitglied die MB Gastrogesellschaft mbH zählt.

 

Diese Strukturmaßnahme bleibt während und nach der Corona-Pandemie bestehen und bedeutet, dass wir unsere Forderungen an die

 

Crefo-Factoring N-M-S GmbH & Co. KG

Oberste Gasse 31, 34117 Kassel

Frau Laura Kögel

Telefon 0561 78456-50

Telefax 0561 78456-49

E-Mail l.koegel@crefo-factorinq-nms.de

 

verkauft und übertragen haben. Wir bitten Sie, Ihre Zahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an die Crefo-Factoring N-M-S GmbH & Co. KG per Überweisung auf das Konto bei der Volksbank Kassel Göttingen eG zu leisten (IBAN DE49 5209 0000 0000 9226 09). Auf jeder unserer Rechnungen finden Sie den Hinweis zur Crefo-Factoring mit entsprechender IBAN.

 

Parallel erhält die Crefo-Factoring den Vertrag und die an Sie fakturierten Rechnungen, sie führt die Debitorenbuchhaltung und überwacht den Eingang der Beträge zu den mit Ihnen vereinbarten Fälligkeiten.

 

Fragen zum Vertrag und zur Rechnungsstellung werden weiterhin vom Auftragnehmer beantwortet:

 

MB Gastrogesellschaft mbH

Sandweg 94, 60316 Frankfurt am Main

Frau Claudia Balzer

Telefon 069 8700841-20

E-Mail info@oma-rosi.de

 

 

I.  Geltungsbereich

 

(1) Der nachfolgende Vertrag zwischen Auftraggeber und MB Gastrogesellschaft mbH beinhaltet das Erbringen von Catering- und Eventleistungen sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Leistungen und Lieferungen.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

 

 

II. Mängel, Haftung, Verjährung
 

(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Auftraggebers durch MB Gastrogesellschaft mbH zustande; diese sind Vertragspartner.

 

(2) MB Gastrogesellschaft mbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn MB Gastrogesellschaft mbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MB Gastrogesellschaft mbH und deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

 

  • Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von MB Gastrogesellschaft mbH auftreten, wird MB Gastrogesellschaft mbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Auftraggebers bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, MB Gastrogesellschaft mbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


  • Alle Ansprüche gegen MB Gastrogesellschaft mbH verjähren grundsätzlich nach einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
 

(1) MB Gastrogesellschaft mbH ist verpflichtet, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu erbringen.

 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von MB Gastrogesellschaft mbH zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Lieferungen, Leistungen und Auslagen von MB Gastrogesellschaft mbH an Dritte (insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtverwertungsgesellschaften) sowie für zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. defekte Aufzüge, verschlossene Türen, Stromausfall, die unerwartet entstehen und nicht kalkuliert werden konnten.

 

(3) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der MB Gastrogesellschaft mbH sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der MB Gastro Gesellschaft mbH in Rechnung gestellt. Dies umfasst auch Mehraufwendungen durch komplexe Abstimmungen mit Dienstleistungspartnern.


(4) Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(5) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von MB Gastrogesellschaft mbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über diese vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%.

 

(6) Rechnungen von MB Gastrogesellschaft mbH ohne Fälligkeitsangabe sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Verzug tritt ein bei Fälligkeit, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Hat MB Gastrogesellschaft mbH dem Auftraggeber ausnahmsweise ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt und gerät der Auftraggeber damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MB Gastrogesellschaft mbH in Rückstand, so können diese widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist MB Gastrogesellschaft mbH berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

 

(7) Sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, eine erste Vorauszahlung in Höhe von 50% des geschätzten oder bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Gesamtpreises nach Unterzeichnung des Vertrages, weitere 35% bis 60 Tage vor der Veranstaltung und die restlichen 15% des beauftragten Umsatzvolumens bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag zu leisten.

 

(8) Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen von MB Gastrogesellschaft mbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

 

IV. Rücktritt von MB Gastrogesellschaft mbH
 

(1) Falls und soweit mit dem Auftraggeber die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Auftraggeber diese auch innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen nicht leistet, ist MB Gastrogesellschaft mbH nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziffer V. entsprechend.

 

(2) Ferner ist MB Gastrogesellschaft mbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:

 

a)  höhere Gewalt oder andere von MB Gastrogesellschaft mbH nicht zu vertretenden Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für MB Gastrogesellschaft mbH unzumutbar erschweren;

 

b)  Veranstaltungsorte unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Auftraggebers oder zum Zweck der Anmietung bestellt wurden;

 

c)  MB Gastrogesellschaft mbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen von MB Gastrogesellschaft mbH die Sicherheit oder das Ansehen von MB Gastrogesellschaft mbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von MB Gastrogesellschaft mbH zuzurechnen ist;

 

d)  MB Gastrogesellschaft mbH wetterbedingt oder durch andere unvorhersehbare Ereignisse nicht möglich sein sollte, das benötigte Equipment, Personal, Lebensmittel oder Getränke zum Veranstaltungsort zu transportieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzung von An- und Zufahrtsstraßen nicht möglich ist und Ersatzmaterial mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht rechtzeitig beigestellt werden kann, sodass eine Durchführung der Veranstaltung vernünftigerweise nicht mehr möglich ist.

 

In den vorgenannten Fällen (1) und (2) a) bis d) sind die von der MB Gastrogesellschaft mbH bereits erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten zu vergüten und werden mit den bereits geleisteten Anzahlungen verrechnet.

 

(3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

 

V.  Rücktritt/Stornierung des Auftraggebers
 

(1) Sollte die Veranstaltung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ausfallen oder von diesem abgesagt werden, so erhält MB Gastrogesellschaft mbH bei Bekanntgabe des Ausfalles

  • 45% der Gesamtauftragssumme bei Absage im Zeitraum von bis zu 60 Tagen vor geplantem Veranstaltungsdatum (bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der erste Veranstaltungstag maßgeblich)
  • 55% der Gesamtauftragssumme bei Absage im Zeitraum von weniger als 60 Tagen vor dem geplantem Veranstaltungsdatum (bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der erste Veranstaltungstag maßgeblich)
  • 95% der Gesamtauftragssumme bei Absage im Zeitraum von weniger als 6 Tagen vor dem geplantem Veranstaltungsdatum (bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der erste Veranstaltungstag maßgeblich)
  • 100% der Gesamtauftragssumme bei Absage im Zeitraum von weniger als 2 Tagen vor dem geplantem Veranstaltungsdatum (bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der erste Veranstaltungstag maßgeblich)

 

(2) Diese Fristen gelten, sollte nichts anderes im Vertrag vereinbart sein. Grundlage zur Berechnung der Gesamtauftragssumme ist die tatsächlich im Vertrag angegebene Teilnehmerzahl. Sollte sich der Gesamtvertragswert nach Unterschrift erhöhen (z.B. durch Erhöhung der Personenzahl oder Buchung von zusätzlichen Leistungen), so ist der Gesamt-Vertragswert zum Zeitpunkt der Stornierung maßgeblich.

 

(3) Zusätzlich sind die bei Dritten veranlassten Leistungen von dem Auftraggeber zu zahlen, falls einer kostenfreien Stornierung der Veranstaltung für diese Leistungen nicht zugestimmt wird und MB Gastrogesellschaft mbH entsprechende Kosten in Rechnung gestellt werden.

 

(4) Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

(5) Pandemie Sonderregelung: Sollte die Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen verboten werden, ist das ein Fall höherer Gewalt. Der geschlossene Vertrag kann beidseitig aufgelöst werden. Die zu dem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten, die der MB Gastrogesellschaft mbH für Angebotserstellung, Recherchen, Verwaltungsgebühren, Steuerberater, Subunternehmen, Location Anmietung, Probeessen, Personal, Projektplanung, getätigte Einkäufe und Bestellungen für die geplante Veranstaltung entstanden sind, werden vom Auftraggeber zu einem vereinbarten Maximalbetrag getragen und an die MB Gastrogesellschaft mbH gezahlt.

 

Dieser Maximalbetrag wird wie folgt geregelt:

-   20% der Auftragssumme bis zu 11 Werktage vor Start des Events bzw.

-   40% der Auftragssumme bis zu 6 Werktage vor Event 

 

Die MB Gastrogesellschaft mbH erbringt einen Nachweis über die Zusammensetzung der ent-standenen Kosten

  • Bereits geleistete Anzahlungen werden mit den vorgenannten Kosten verrechnet und der Überhang wird an den Auftraggeber zurückgezahlt.
  • Wenn der Auftraggeber die Veranstaltung von sich aus absagt, gelten die im Vertrag unter V. (1) bis (5) geregelten Stornierungsbedingungen. Die Stornierungsgebühr wird nach schriftlicher Zustimmung der MB Gastrogesellschaft mbH in diesem Fall auf einen Neuvertrag angerechnet, abzüglich der bereits bis zu diesem Zeitpunkt vorgenannten entstandenen Kosten. Einigt man sich direkt auf einen neuen Termin, wird der bestehende Vertrag ohne Bearbeitungsgebühr geändert.

 

 

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
 

(1) Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 5% im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl muss MB Gastrogesellschaft mbH spätestens 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden und wird bei der Abrechnung mindernd berücksichtigt.

 

(2) Darüber hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, zusätzlichem Material werden nach den Vertragspreisen von MB Gastrogesellschaft mbH berechnet.

(3) Verlängert sich die vereinbarte Dauer der Veranstaltung, werden die zusätzlichen Kosten für Personal in Rechnung gestellt.

 

 

VII.  Mitbringen von Speisen und Getränken
 

(1) Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nur dann mitbringen, wenn MB Gastrogesellschaft mbH dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann von der Zahlung eines Beitrags zur Deckung der Gemeinkosten abhängig gemacht werden.

 

(2) MB Gastrogesellschaft mbH haftet nicht für die Qualität der eingebrachten Speisen und Getränke.

 

 

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
 

Soweit MB Gastrogesellschaft mbH für den Auftraggeber in dessen Namen technische und sonstige Einrichtungen beschafft oder Räumlichkeiten und Plätze von Dritten anmietet oder sich zur Verfügung stellen lässt, handelt MB Gastrogesellschaft mbH im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für pflegliche Behandlung und für die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt MB Gastrogesellschaft mbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung derartiger Einrichtungen frei.

Ein wirksamer Vertrag im Namen des Auftraggebers kommt nur dann zu Stande, wenn dieser dem entsprechenden Vertrag und seinen Konditionen vorab schriftlich zugestimmt hat.

 

 

IX. Verlust und Beschädigung

 

Für angemietete Gegenstände, technische und sonstige Einrichtungen obliegt dem Auftraggeber von der Übernahme bis zur Rückgabe die Sorgfaltspflicht. Bei Beschädigung oder Verlust haftet der Auftraggeber. Die Kosten der Wiederbeschaffung beziehungsweise der Reparatur wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

 

X.  Sonstige Pflichten des Auftraggebers

 

(1) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. MB Gastrogesellschaft mbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung bzw. Anbringung von Dekorations- und ähnlichem Material vorab mit MB Gastrogesellschaft mbH abzustimmen und bedarf der schriftlichen Genehmigung durch MB Gastrogesellschaft mbH. Der Einsatz von Pyrotechnik und Nebelanlagen ist generell mit MB Gastrogesellschaft mbH abzustimmen.

 

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstiger Behandlung vorschriftsmäßig entsorgt wird. Hinterlässt der Auftraggeber dennoch Abfall, ist MB Gastrogesellschaft mbH berechtigt, die Kosten der vorschriftsmäßigen Entsorgung sowie einer damit evtl. verbundenen besonderen Reinigung der Räume dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

(3) Etwaige für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat der Auftraggeber rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

 

(4) MB Gastrogesellschaft mbH kann bei begründetem Anlass die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen, die über die Vorauszahlungspflicht in Ziff. III. (6) hinausgehen.



Frankfurt am Main, den 23.01.2024

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